Impfnachweis
Masern-Impfpflicht: Das sagt der Kreis Unna zu Kontrollen und Verweigerern
Für die Masern-Impfpflicht ist am 1. August eine Übergangsfrist für Kitas, Schulen, Kliniken und Arztpraxen ausgelaufen. Das Kreisgesundheitsamt äußert sich zu Nachweisen, Kontrollen und Verweigerern.
Kitas dürfen weder Kinder noch Erzieherinnen einlassen, die nicht gegen Masern geimpft sind. In Fröndenberg beispielsweise haben sich Einrichtungen auf die Impfpflicht lange vorbereitet. Jetzt müssen auch Impfnachweise erbracht werden.
„Es dürfen alle kommen“, sagt Andrea Staubach erleichtert. Die Leiterin der Kita Christkönig in Warmen hat seit mehreren Monaten Eltern drauf hingewiesen, dass eine Aufnahme ihrer Kinder ohne Impfnachweis nicht mehr möglich ist.
Ihr ist kein einziger Fall bekannt, in dem Eltern die Impfung abgelehnt hätten. Auch sämtliche Mitarbeiterinnen sind gegen die hochansteckende Krankheit geschützt. Ein ähnliches Bild in der Kita Ruhrpiraten. „Das ist nichts Neues für uns“, sagt Leiterin Inga Desinger zu den Impfnachweisen, „wir fordern das schon länger ein.“ Auch in Dellwig gab es weder auf Eltern- noch auf Erzieherinnenseite vernehmbare Skepsis. „Es hat sich niemand gesträubt“, so Desinger.
Was ändert sich dann überhaupt ab dem 1. August?Die Masern-Impfpflicht gilt seit 1. März 2020 für neu aufgenommene und mindestens ein Jahr alte Kinder in Kitas und Schulen. Seit dem 1. August 2022 müssen auch für die Kinder Impfnachweise vorgelegt werden, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Die Nachweispflicht gilt auch für Mitarbeiter in Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Menschen, die sich in Flüchtlingsunterkünften aufhalten.Wie kontrolliert das Kreisgesundheitsamt diese Nachweispflicht? Der Nachweis muss der Einrichtungsleitung vorgelegt werden. Diese müssen dann an das Gesundheitsamt benachrichtigen, wenn in der Einrichtung jemand betreut wird oder arbeitet, der keinen entsprechenden Schutz vorweisen kann. Wenn der erforderliche Nachweis von den Personen nicht innerhalb einer angemessenen Frist – mindestens zehn Tage – vorgelegt wurden, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen.
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