Nach den entsetzten Gartenbesitzern aus Königsborn meldet sich auch ein Unnaer Unternehmer mit einem „Steuerschock“. Der jetzt eingegangene Bescheid lasse die Grundsteuerforderungen der Stadt Unna in seinem Fall auf das Zwölffache ansteigen. Er fürchte zudem, dass sein Beispiel kein Einzelfall ist – und warnt vor einem Einbruch der wirtschaftlichen Attraktivität am Standort Unna.
Holger Zühlke ist Inhaber und Geschäftsführer einer Firma für Objektbegrünungssysteme an der Heinrich-Hertz-Straße. Der Unternehmenssitz befindet sich in seinem Eigentum. „Aber auch einen Mieter würde diese Steuerentwicklung ja als Umlage treffen“, erklärt er.
Höhere Messbeträge mal doppelter Hebesatz
Für das Grundstück der Firma im Indupark tritt eine Entwicklung ein, die dem zuletzt berichteten Steueranstieg der Gartengrundstücke an der Dorotheenstraße im Prinzip entspricht, aber auf einem von Anfang an höheren Niveau eintritt. Der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag für das Grundstück hat sich versechsfacht, der Hebesatz der Stadt Unna für die „Grundsteuer B Nichtwohngrundstück“ verdoppelt. Und das Produkt der beiden Faktoren lässt die Steuerforderung für das Grundstück um den Faktor 12 ansteigen.

Nach 337,87 Euro im Vorjahr soll Zühlke für sein Firmengrundstück nun 4.051,93 Euro abführen. Dieser Anstieg sei „nicht nachvollziehbar und nicht zumutbar“. Denn: Der Aufwand, den die Stadt Unna betreibe, um an diese Einnahmen zu kommen, sei nicht gestiegen. Und die Leistung, die die Stadt dafür erbringt, werde es wohl auch nicht tun, so Zühlke bissig.
Zühlke will gegen Steuerlast mobil machen
Zühlke gilt als kritischer Beobachter des Geschehens in Unna und als durchaus streitbar, wenn es um seine Überzeugungen geht. Und so setzt er auch nun Impulse, um eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Thema zu bewirken. Im Gespräch stehe er inzwischen mit Wirtschaftsverbänden, anderen Unternehmern und Politikern. Er hofft auf öffentlichen Druck, schließt aber auch die Organisation einer Sammelklage nicht aus.
Zühlkes Steuerberater versucht sich an einer Einordnung: Rechtsmittel gegen die Bescheide der Stadt seien möglich. Ob sie sinnvoll seien, vermöge er nicht zu bewerten, lässt er seinen Mandanten wissen. Denn: Das Recht, einen Hebesatz für die Grundsteuer festzusetzen, sei den Kommunen gegeben. Das Problem ist demnach also eher ein politisches als ein rechtliches.
Durchaus ein rechtliches Problem und Gegenstand anlaufender Musterklagen sei dagegen die Festsetzung des Messbetrages. Allerdings räumen Zühlke selbst und sein Berater ein: Die Idee, diesen Faktor der Grundsteuerberechnung näher an den tatsächlichen Wert eines Grundstückes zu binden, sei an sich eine akzeptable. Das Problem entstehe erst aus der Kombination von neuem Hebesatz und neuem Messbetrag.
Gefahr einer Besserstellung kann Zühlke nicht erkennen
Zühlke wirft nun die Frage auf, ob die Auswirkung des neuen Hebesatzes den Mitgliedern des Stadtrates ausreichend deutlich gemacht worden ist, als diese die Verdopplung beschlossen haben. Denn begründet worden sei diese damit, dass Gewerbegrundstücke durch die Grundsteuerreform zunächst einmal begünstigt würden. Der höhere Hebesatz sollte lediglich diese Besserstellung zulasten von Wohngrundstücken aufheben.
Zühlke kann von einer solchen Besserstellung nichts erkennen, wäre die Grundsteuer bei ihm doch auch schon mit dem alten Hebesatz immer noch aufs Sechsfache gestiegen.
Wie typisch sein Fall ist, lässt sich zurzeit noch nicht bewerten. Tatsächlich gibt es auch Beispiele, in denen die Argumentation der Stadt zutrifft. Beim Aluwerk Unna etwa wäre die Grundsteuerbelastung in diesem Jahr von 140.000 auf 40.000 Euro gesunken, wenn die Stadt den Hebesatz unverändert gelassen hätte. Die Verdopplung des Satzes hebt die Grundsteuer B wieder auf 80.000 Euro. Zudem muss das Werk einen größeren Teil der Gewinne als Gewerbesteuer abführen.
Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel erschien ursprünglich am 26. Januar 2025.