Irritation im Fall Meinolf Schmidt Stadt erklärt, welche Paragraphen den Ratsherrn schützen

Stadt erklärt, welche Paragraphen Meinolf Schmidt schützen
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Es gibt Situationen, in denen man gefühltes Unrecht auch mit Rechtsmitteln kaum unterbinden kann. So etwa im Fall des Ratsherrn Meinolf Schmidt, der sein Mandat mit unlauteren Mitteln erlangt hat, dieses inzwischen faktisch nicht mehr ausübt, aber dennoch dafür bezahlt wird.

Nachdem die Stadt jüngst erklärt hatte, warum man Schmidt nicht einmal seine Aufwandsentschädigung kürzen kann, hatten sich einige Leser bei dieser Redaktion gemeldet, die die Rechtslage anders interpretieren. Auf Nachfrage erklärt das Rathaus jetzt noch einmal deutlich, auf welche Verordnungen und Paragraphen sich die Verwaltung bezieht.

Die Grundlage für die Aufwandsentschädigung würden laut Stadtsprecher Kevin Kohues die Paragraphen 45 und 46 der Gemeindeordnung (GO) NRW – allerdings in Verbindung mit einer Rechtsverordnung, der sogenannten Entschädigungsverordnung NRW, bilden. Letztere Verordnung regelt die Einzelheiten der Entschädigungen.

Bürgermeister Dirk Wigant hat in der jüngsten Sitzung des Hauptausschuss dargestellt, dass es derzeit keine Rechtsgrundlage gibt, dem Ratsherrn Meinolf Schmidt die Entschädigung zu entziehen, weil Schmidt die Nichtausübung seines Mandates nicht zu vertreten habe.

Ferner habe der Bürgermeister darauf verwiesen, dass eine Novelle der Entschädigungsverordnung (nicht der Gemeindeordnung) in Aussicht gestellt ist und die Entwürfe hierzu auch vorliegen. In dieser Novelle der Entschädigungsverordnung wird erstmals die Möglichkeit der Kürzung aufgenommen werden.

„Vertretenmüssen“ wird im Fall Schmidt zum Problem

Hierzu habe Dirk Wigant allerdings deutlich gemacht, dass diese Novelle ebenfalls auf ein „Vertretenmüssen“ abzielt. Aus diesem Grund sei derzeit noch nicht klar, ob sich hieraus eine Möglichkeit ergeben kann, Meinolf Schmidt die Aufwandsentschädigung zu entziehen.

Kohues weiter: „Wenn jemand erkrankt ist und dies in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Aufwandsentschädigung gestrichen wird, da er die Nichtausübung seines Mandates nicht zu vertreten hat.“

Überdies versichert die Stadtverwaltung auch jetzt noch einmal, bei dem Thema „weiter eng am Ball zu bleiben und sich fortlaufend mit dem Städte- und Gemeindebund abzustimmen“.