Es sind fünf Seiten, auf denen die Selmerin Melanie Offergeld darlegt, welche Forderungen und Vorschläge sie hat, um die Situation der Flüchtlinge und der Anwohner in Selm zu verbessern. Fünf Seiten, die sie als Petition an den Petitionsausschuss des Landes NRW schicken will.
Was erhofft sie sich von dieser Vorgehensweise? „Die Petition geht zum Petitionsausschuss. Die betroffene Behörde in diesem Fall ist das NRW-Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration. Dahin wird die Petition weitergeleitet. Ich bekomme eine Bestätigung, dass sie eingegangen ist. Dann wird sie zum Ministerium weitergeleitet und dann erfolgt eine Rückmeldung.“ Was dann geschehe, wisse sie nicht, sagt Melanie Offergeld. Aber: „Ich habe ja als kleiner Bürger keine andere Möglichkeit, als solch eine Petition, um für alle etwas zu bewirken.“ In der Hoffnung, dass das Anliegen in Fachausschüsse kommt. Wir klären die wichtigsten Fragen zum Thema Petitionen.
Wer kann eigentlich eine Petition verfassen?
Der Petitionsausschuss ist so etwas wie ein Kummerkasten des NRW-Landtags. Wer sich durch eine Entscheidung einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Einrichtung benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt, kann sich nach Auskunft des Landtags an den Petitionsausschuss wenden. Mit der Eingabe können Bürgerinnen und Bürger erwirken, dass eine solche Entscheidung überprüft wird.
Auf diese Prüfung haben sie einen Rechtsanspruch. Das Petitionsverfahren ist kostenfrei und steht jeder Bürgerin und jedem Bürger zu. Sogar Minderjährigen, Nicht-Deutschen, Staatenlosen und Strafgefangenen und Menschen in psychiatrischen Einrichtungen. Die Arbeit des Petitionsausschusses fußt auf Artikel 17 des Grundgesetz: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Über die Bedeutung von Petitionen heißt es von Seiten des Landes NRW: „Petitionen stellen sicher, dass die Sorgen und Nöte der Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Volksvertretung Gehör finden und dass Anstöße zur politischen Willensbildung erfolgen. Die Anregungen helfen, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten“
Gibt es Hürden beim Erstellen von Petitionen?
Es gibt keine Formvorschrift. Allerdings muss eine Beschwerde oder Anregung schriftlich an den Petitionsausschuss gerichtet sowie persönlich unterschrieben sein und immer Namen und Adresse der Einsenderin oder des Einsenders enthalten. Anonyme Briefe werden nicht bearbeitet. Hilfreich sei das Beifügen von Kopien etwa von Behördenentscheidungen, teilt das Land NRW mit.
Wichtig sei zudem, dass erkennbar wird, auf welche Verwaltungsentscheidung oder Gesetzeslücke sie sich beziehen oder dass sie eine konkrete Sachbitte benennen. Eingaben mit ausschließlich Meinungsäußerungen zu politischen Entscheidungen oder Briefe, deren Inhalte beleidigend und beschimpfend sind oder keine sachlichen Überprüfungen ermöglichen, werden nicht als Petition angenommen.

An wen richten sich Petitionen?
Wer eine Petition verfasst hat, schickt sie an den Petitionsausschuss im NRW-Landtag (Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf). Die Geschäftsstelle im Referat Petitionen ist zu erreichen unter Tel. 0211-884-2143 oder 884-4248 sowie per E-Mail: an petitionsausschuss@landtag.nrw.de.
Laut dem NRW-Landtag nimmt eine Petition dann folgenden Weg:
- Eingang einer Petition beim Landtag Nordrhein-Westfalen.
- Der Absender erhält eine Eingangsbestätigung mit einem Geschäftszeichen und weiteren Hinweisen.
- Die Landesregierung und Behörden werden um Stellungnahme gebeten.
- Der Ausschuss recherchiert und prüft die Eingabe mit Unterstützung der Landtagsverwaltung, Referat Petitionen.
- Der Ausschuss berät in nicht öffentlicher Sitzung über die Petition, fasst einen Beschluss oder beschließt gegebenenfalls weitere Sachverhaltsaufklärung (gegebenenfalls Ortstermine).
- Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Ausschusses.
- Die Entscheidung wird der Petentin/dem Petenten schriftlich mitgeteilt.
Wie stehen die Chancen, dass eine Petition zu einem für die Petenten zufriedenstellenden Ergebnis führen?
Das ist vom Einzelfall abhängig. Ein Beispiel für eine erfolgreiche Petition hat der Landtag veröffentlicht: „Eine Petentin hatte eine anerkannte Schwerbehinderung von 30 Prozent. Dies schien ihr aber nicht mehr angemessen, denn ihre Gehbeschwerden hatten sich verschlechtert. Daher hatte sie auch die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) beantragt. Der zuständige Kreis hatte nach Aktenlage jede Erhöhung abgelehnt. Dagegen hatte Frau M. eine Petition eingelegt. Sie wollte eine Begutachtung erreichen und auch persönlich mit dem Mediziner sprechen. Durch ihre Eingabe beim Petitionsausschuss wurde erreicht, dass die von der Petentin gewünschte Begutachtung stattfand. Die Petentin erhielt einen neuen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“.“
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