Autos und Parkplätze – wie bei der Ballade von den zwei Königskindern könnte man auch von diesem Pärchen oft sagen: Sie können beisammen nicht kommen. Zumindest ist die Suche nach einem Parkplatz auch in einigen Städten im Kreis Unna nicht selten Stress pur.
Sind kostenlose Parkplätze belegt und Autofahrer möchte keine Parkgebühren etwa in einer Tiefgarage bezahlen, parken manche Autofahrer kurzentschlossen auch schon einmal illegal auf privaten Stellflächen. „Ist ja nur ganz kurz“, lautet dann meist die etwas egoistische Rechtfertigung.
Drohung mit kostenpflichtigem Abschleppen
Wem ein Privatparkplatz in der Innenstadt gehört, kann wohl ein Lied davon singen: Nichts ist ärgerlicher, als die Stellfläche für das eigene Auto durch einen fremden Pkw besetzt vorzufinden. In Schwerte, und sicherlich auch in anderen Kommunen, greifen manche Eigentümer daher zu einer heiklen Gegenwehr.
Die Androhung „Parken verboten – rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ ist ein Klassiker und meistens unproblematisch. Denn Gerichte haben dieses Vorgehen schon in unzähligen Urteilen für rechtens erklärt.

Wer sein Fahrzeug unrechtmäßig auf einer privaten Stellfläche parkt, handelt in sogenannter „verbotener Eigenmacht“. Wenn der Eigentümer des Parkplatzes den Parksünder abschleppen lässt, kann er die Kosten für den Abschleppdienst einfordern beziehungsweise notfalls sogar einklagen.
Eigentümer des Parkplatzes droht mit „Zuparken“
Kritischer wird es, wenn der Parkplatzeigentümer mit einer Bestrafung ganz anderer Art droht: In einem konkreten Fall wird auf einem amtlich wirkenden Schild angekündigt: „Fremdparker werden zugestellt“.
Das soll wohl heißen, dass der wütende Berechtigte sein Auto direkt hinter dem unberechtigt parkenden Fahrzeug abstellt. Wird diese Drohung in die Tat umgesetzt, können die Folgen für den am Wegfahren gehinderten Parksünder mitunter noch unangenehmer sein, als wenn er nur mit Kosten belastet würde.
Darf aber der Inhaber des Parkplatzes einfach so ein Fahrzeug zuparken, selbst wenn das dort gar nicht stehen dürfte? Auf jeden Fall muss er auf zwei nicht ganz unempfindliche Folgen gefasst sein: Er könnte sich strafbar machen und sein eigenes Fahrzeug könnte abgeschleppt werden.
Zuparken kann eine Nötigung sein
Gerichte haben bereits geurteilt, dass Zuparken eine Nötigung darstellen kann –selbst wenn der Zuparker derjenige ist, dem der Parkplatz eigentlich „gehört“. Besonders problematisch wird es bei „schikanösem Verhalten mit dem Zweck einer ,verkehrserzieherischen‘ Maßregelung, wie der Strafrechtslehrer Thomas Fischer in einem Kommentar zum Strafgesetzbuch schreibt.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zudem bereits 1993 entschieden, dass die widerrechtliche Benutzung eines privaten Stellplatzes nicht dazu berechtige, „dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren“. Der Zugeparkte durfte also den anderen Wagen abschleppen lassen.
Bessere Karten hat man also, wenn man seinen Parkplatz deutlich sichtbar als „privat“ kennzeichnet und auch mit Fotos oder Zeugen den Verstoß durch einen Fremdparker beweisen kann. Denn dann handelt sich nur der ursprüngliche Parksünder Ärger ein.