Maskenpflicht beim Arzt Kamens Bürger halten sich an Corona-Regeln

Maskenpflicht beim Arzt: Bürger zeigen sich einsichtig
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Ein Blick in Richtung Severinshaus zeigt ein einheitliches Bild: Viele der Menschen, die aus dem Ärztezentrum kommen, können es anscheinend kaum erwarten, ihre Masken abzulegen. Noch ehe sie durch die Schiebetür treten, ist die FFP2-Maske von Mund und Nase geglitten.

„Ich finde es gut, dass die bei Ärzten an der Maskenpflicht festhalten”, erklärt eine Passantin am Montagmittag. Sie setzt den Mundschutz fachgerecht auf, ehe sie zu ihrem Termin im Severinshaus geht. Als sei es eine Selbstverständlichkeit.

Dabei werden Masken in der Öffentlichkeit eher eine Seltenheit – besonders seit Anfang Februar, als die Maskenpflicht im ÖPNV auch in Nordrhein-Westfalen aufgehoben wurde. Schon vor fast einem Jahr, im April 2022, ist das bereits in den deutschen Supermärkten passiert.

Maske bleibt mancherorts auf

Einzig der Besuch beim Arzt oder in Pflegeeinrichtungen, wie Krankenhäusern oder Altersheimen, zwingt die Menschen jetzt noch dazu, die Maske aufzusetzen. Hier ist immerhin seit Weihnachten kein Test von offizieller Stelle mehr notwendig: Wer zum Beispiel einen Patienten im Kamener Hellmig-Krankenhaus besuchen will, der soll sich zuhause selbst testen.

Auch wenn in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens mittlerweile auf die Maske verzichtet wird, bleibt die Tragepflicht beim Arzt bestehen.
Auch wenn in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens mittlerweile auf die Maske verzichtet wird, bleibt die Tragepflicht beim Arzt bestehen. © picture alliance/dpa

An der Maskenpflicht im Gebäude wird allerdings festgehalten. Hier wird im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich sogar der Typ genannt: „Besucher und Patienten müssen weiterhin eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen”, heißt es dort. Für Beschäftigte reicht eine OP-Maske.

„Das verstehe ich auch”, sagt ein älterer Herr, der aus dem Severinshaus kommt. „Die tragen die ja länger und müssen auch atmen können.” Auf die Nachfrage, wie er das Festhalten an der Maskenpflicht generell findet, reagiert er mit einem Schulterzucken: „Es ist, wie es ist.”

Betreten verboten für Erkrankte

Die Maskenpflicht dient dazu, weiterhin vulnerable Menschen zu schützen – also Menschen, für die eine Infektion besonders gefährlich ist. Festgelegt ist sie im bundesweiten Infektionsschutzgesetz. Darin wird auch eine Regelung für an Corona erkrankte Personen getroffen.

Die Isolationspflicht ist zwar zum 1. Februar ebenfalls entfallen. Dennoch dürfen Menschen, deren Test positiv ausgefallen ist, „Einrichtungen für vulnerable Personen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) nicht betreten”, erklärt die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe auf ihrer Homepage. Fünf Tage gilt dies für Besucher. Beschäftigten gegenüber wird ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, bis sie wieder einen negativen Test vorlegen können.