Ob Gastronominnen, Händler oder Veranstalter: In Holzwickede müssen sich jetzt alle daran halten, eine Gehwegbreite von 1,80 Metern einzuhalten, wenn Gegenstände wie Tische, Stühle oder Werbeschilder auf öffentlichem Raum aufgestellt werden.
Das geht aus der neuen Satzung der Sondernutzungsregeln hervor, die der Gemeinderat am Donnerstag (10.4) beschlossen hat. Damit wird besonders für Gewerbetreibende die Arbeit im öffentlichen Raum klarer strukturiert.
Unter 1,80 Meter geht nichts mehr
Die neuen Regeln betreffen die Außengastronomie und Dekorationen vor Geschäften. Wer vor seinem Laden etwas auf den Gehweg stellen möchte, muss stets darauf achten, dass Fußgängerinnen und Fußgänger – auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl – problemlos durchkommen. Diese 1,80 Meter gelten als absolutes Minimum.
Wichtig für Gastronomen: Die Außengastronomie bleibt trotz der strengeren Vorgaben gebührenfrei. Eine entsprechende Genehmigung wird für zwölf Monate erteilt. Wer weiterhin nach Ablauf dieser Zeit Gäste im Freien bewirten möchte, muss seine Erlaubnis rechtzeitig verlängern lassen.

Wahlwerbung vergessen, kostet
Neben der Restgehwegbreite regelt die neue Satzung auch, wann und wie viele Wahlplakate angebracht werden dürfen. Wirklich neu ist allerdings die Gebühr von 28 Euro, falls Plakate oder „Wesselmänner“ nach Ablauf ihrer Frist nicht rechtzeitig entfernt werden. Welche Frist hierbei genau gilt, ist indes unklar: In der Vorlage wurde noch festgelegt, dass Plakate spätestens bis zum zweiten Arbeitstag nach einer Veranstaltung abgenommen sein müssen. Diese Angabe taucht in der finalen Satzung jedoch nicht mehr auf.
Diese Neuregelung wird ihre erste große Bewährungsprobe am 14. September 2025 haben: Dann finden in der Gemeinde Kommunalwahlen statt, bei denen auch ein neuer Bürgermeister gewählt wird. Parteien und Wählergruppen, die mit Wahlwerbung auf Großplakaten arbeiten möchten, müssen sich daher rechtzeitig abstimmen, um die zulässige Anzahl nicht zu überschreiten und sämtliche Auflagen einzuhalten.
Bis zu 1.000 Euro Strafe
Auch bei der neuen Vorgabe zur Restgehwegbreite von 1,80 Metern werden Verstöße konsequent geahndet. Wer Stühle, Tische oder Werbeständer so aufstellt, dass der vorgeschriebene Platz nicht frei bleibt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Geldbußen von bis zu 1.000 Euro. Darüber hinaus kann die Gemeinde die Erlaubnis für die Sondernutzung widerrufen, wenn die Verkehrssicherheit oder Barrierefreiheit nicht gewährleistet ist.