Einen Kompromiss hat der Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Fröndenberg am vergangenen Dienstagabend (12.11.) in Sachen Schulstraße „Westfeld“ in Ardey mit großer Mehrheit beschlossen.
Die zeitliche Zufahrtsbeschränkung auf der Straße soll demnach künftig nicht für Anlieger gelten. Unter das Schild mit dem Durchfahrtsverbot soll ein „Anlieger frei“-Schild angebracht werden, wie Anwohnerin Rita Prünte nun mitteilte.
Ratsherr: Anlieger-frei-Schild ist kontrollierbar
Prünte wohnte der Sitzung bei und verfolgte die Debatte. Die Mehrheit habe sich von dem Argument überzeugen lassen, dass die Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Anwohner der Straße Westfeld zu groß seien. Sie sollten zwischen 7 und 8 Uhr sowie von 13.30 bis 16.30 Uhr wie alle anderen Kraftfahrer wegen der dort verkehrenden Schulkinder nicht in die Straße einfahren dürfen.
Von einem Ausschussmitglied sei der Hinweis gekommen, dass die Regelung „Anlieger frei“ durchaus von der Polizei kontrollierbar sei. Die Stadtverwaltung hatte dieses Zusatzschild abgelehnt, weil die Kontrolle schwierig sei. Autofahrer machten oft unrichtige Angaben, die nicht überprüft werden könnten.
„Ich kann damit ganz gut leben“, meinte Rita Prünte, die gemeinsam mit weiteren Anwohnern einen Bürgerantrag gestellt hatte und ursprünglich die komplette Schulstraßen-Regelung kippen wollte.
Der ADAC bestätigt, dass der Begriff „Anlieger“ nicht gesetzlich definiert werde. Von der Rechtsprechung seien aber eindeutige Kriterien aufgestellt worden. Die Bedeutung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ausgelegt worden.

Anwohner, Besucher und Eigentümer
Anlieger ist demnach, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genüge irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück.
Auch Besucher dürften daher in den Anliegerbereich einfahren. Dabei spiele es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genüge die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst unerwünschte Besucher – zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher – sind zum Einfahren berechtigt.
Man müsse darüber hinaus aber nicht unbedingt Anwohner oder Besucher sein. Die „Anliegereigenschaft“ könne auch auf einer rein rechtlichen Beziehung zu den Grundstücken basieren, also etwa bei Eigentümern oder Pächtern eines Schrebergartens.
Ein Bauunternehmer oder ein Handwerker, der vom Anlieger beauftragt worden ist, auf dessen Grundstück zu arbeiten, dürfe ebenfalls in die Sperrzone einfahren.